Allgemeine Geschäftsbedingungen der

MOTRAC HYDRAULIK GMBH

(Stand 23.06.2015)

§ 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.1 In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Motrac-Hydraulik

GmbH mit dem Begriff des „Verwenders“ bezeichnet. Der Vertragspartner des Verwenders ist

der „Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.

1.2 Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Verwenders, auch sofern diese auf die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen gerichtet ist, ist die „Leistung“.

§ 2 Geltung der Bedingungen

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB als Kunden.

2.2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich

aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die

der Verwender mit seinen Kunden schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,

Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart

werden.

2.3. Der Verwender ist jederzeit berechtigt, diese Bedingungen abzuändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, einer solchen Änderungen oder Ergänzung zu widersprechen.

Widerspricht er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang einer entsprechenden Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen und Ergänzungen wirksam. Der Verwender wird

den Kunden bei Übersendung der Änderungsmitteilung auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen.

2.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn

der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verwender auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines

Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener

Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen nimmt der Verwender damit nur an, wenn

er ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

2.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2.6. Für die Einhaltung von Fristen ist der Eingang beim Verwender maßgeblich.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

3.1. Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht

ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Davon umfasst sind auch Kostenvoranschläge für Reparaturen. Bestellungen oder Aufträge 

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kann der Verwender innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Für den Umfang

der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend.

3.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Kunde ist der

schriftlich geschlossene Kauf- bzw. Werkvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Vereinbarungen geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum

Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verwenders vor Abschluss

dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien

werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen

ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des

Verwenders nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

3.3. Angaben des Verwenders zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,

Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit

nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung

voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie

die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3.4. Der Verwender behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten

Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen

und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwenders weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich

machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verwenders diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell

gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht

mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3.5. In Fällen, bei denen der Kunde selber Zeichnungen beim Verwender einreicht, nach

welcher durch den Verwender kundenspezifische Ware hergestellt werden soll, werden diese,

damit die Ware hergestellt werden kann, vom Verwender zunächst umgezeichnet. Diese Umzeichnung dient der zeichnerischen Darstellung des zu erstellenden Produktes und stellt zudem

den Entwurf der technisch möglichen Umsetzung des Kundenwunsches nach Einschätzung des

Verwenders dar. Diese Umzeichnung kann von den Zeichnungen und Vorgaben des Kunden

abweichen. Der Kunde verpflichtet sich, in diesem Falle diese neue Zeichnung genau zu überprüfen, ob diese mit seiner Vorgabe übereinstimmt bzw. ob er mit den notwendigen Änderungen, so dieses aus technischen Gründen erfolgen mussten, einverstanden ist. In diesem Fall

muss diese Zeichnung vom Kunden innerhalb von sieben Werktagen schriftlich bestätigt werden. Erst mit dieser Bestätigung kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Erfolgt wegen 

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mangelnder Übereinstimmung der durch den Verwender hergestellten mit der vom Kunden

eingereichten Zeichnung, so behält sich der Verwender das Recht vor, die von ihm hergestellte

Zeichnung zu korrigieren, so dies möglich ist.

§ 4 Preise und Zahlung

4.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und

Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen (Zusatzleistungen) werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

4.2. Sofern der Verwender Zusatzkosten getragen hat, kann er von dem Kunden Erstattung

verlangen. Liegt der Auftragswert unter 100 EURO netto, so ist der Verwender berechtigt, die

Differenz oder mindestens 25 EURO Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

4.3. Der Preis ist der vom Verwender genannte Preis, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verwenders aufgestellte Preis zum Zeitpunkt

der Bestellung. Der Verwender ist, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, berechtigt,

nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung, den vereinbarten Preis in der Weise und in dem angemessenen Umfang anzuheben, wie es aufgrund der

allgemeinen, außerhalb der Kontrolle des Verwenders stehenden Preisentwicklung erforderlich

(wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) ist. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verwenders zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss

erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verwenders (jeweils abzüglich

eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

4.4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen,

sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung

ist der Eingang des Geldes beim Verwender, üblicherweise mit der Gutschrift auf dem Konto.

Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind

die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle

des Verzugs bleibt unberührt.

4.5. Sofern der Verwender ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz eine erbrachte

Leistung zurücknimmt, hat der Verwender Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe

von 20 % des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung, mindestens 50 EURO. Der Betrag ist

zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen

ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.

4.6. Die Zahlung hat durch Überweisung an den Verwender zu erfolgen. Der Verwender ist

nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt

nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels

verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgen Zahlungen des Kunden mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptanten Wechsels beschafft

hat, so erlischt der Zahlungsanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden.

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4.7. Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Verwenders nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen, soweit

seine Forderung mit der Forderung des Verwenders nicht auf demselben Vertragsverhältnis

beruht. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschließlich des Rechts

aus § 369 HGB.

4.8. Der Verwender ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen

Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen

des Verwenders durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus

anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Der Verwender

ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder nach vorheriger schriftlicher

Ankündigung gegenüber dem Kunden die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen

Zahlung bzw. bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit

5.1. Lieferungen erfolgen ab Werk, Willich.

5.2. Vom Verwender in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester

Termin zugesagt oder vereinbart ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verwender ausdrücklich und schriftlich erklärt, für eine Überschreitung des vereinbarten Termins/Frist haften zu

wollen. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.3. Der Verwender kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Lieferund Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen

Verpflichtungen dem Verwender gegenüber nicht nachkommt.

5.4. Sofern eine Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den Abruf, unter konkreter Beschreibung der Leistung und Nennung des Leistungsdatums, mindestens

vier Wochen vor Erbringung der Leistung schriftlich beim Verwender anzuzeigen, wobei hier

der Zugang maßgeblich ist, siehe § 2.6.

5.5. Der Verwender haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der

Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verwender nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verwender 

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die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Verwender zum Rücktritt vom Vertrag

berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwender vom Vertrag zurücktreten.

5.6. Der Verwender ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks

verwendbar ist,

- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verwender erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.7. Gerät der Verwender mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine

Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

beschränkt.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Auslieferungslager des Verwenders, Willich (EXW, Incoterms 2010). Die Gefahr des zufälligen Untergangs

und der zufälligen Verschlechterung gehen in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der

Verwender die Waren aussondert und den Kunden darüber informiert, dass die Waren zur Abholung bereitstehen.

6.2. Schuldet der Verwender auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.3. Wünscht der Kunde auch den Versand, oder schuldet der Verwender abweichend von §

6.1. auch den Versand, so unterstehen die Versandart und die Verpackung dem pflichtgemäßen

Ermessen des Verwenders.

6.4. Versendet der Verwender auf Verlangen des Kunden die Ware, geht die Gefahr des

Transports, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, zu Lasten des Kunden. Dies gilt

insbesondere für den Versand oder die Anfuhr durch den Verwender, ohne dass dadurch eine

Bringschuld mit dem Kunden als vereinbart gilt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen

erfolgen oder der Verwender noch andere Leistungen (z.B. Versand und Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat,

geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über,

sofern der Verwender den Kunden über die Versandbereitstellung informiert hat.

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6.5. Die nach Gefahrübergang entstehenden Lagerkosten für die Einlagerung der Ware trägt

der Kunde. Bei Lagerung durch den Verwender betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Bei Lagerung

durch Dritte werden die konkret entstandenen Lagerkosten verlangt. Die Geltendmachung und

der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.6. Die Sendung wird vom Verwender nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf

seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige

versicherbare Risiken versichert.

6.7. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

- die Lieferung und, sofern der Verwender auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

- der Verwender dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6.7. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

- seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde

mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Ware (weiter) verarbeitet oder weiter veräußert) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation

sechs Werktage vergangen sind, und

- der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als

wegen eines dem Verwender angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache

unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Gewährleistungsrechte

7.1. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren zwölf Monate ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die Frist beginnt unabhängig von

der Kenntnis des Kunden von einem Mangel der Leistung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an

den Kunden. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für

Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffs Anspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

7.2. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB

geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die

gelieferten Gegenstände sind demnach unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an

den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem

Verwender nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel,

die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach 

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der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunde bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in

§ 3.2 a. E. bestimmten Form zugegangen ist. Die Anzeige ist jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung anzuzeigen.

7.3. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der

Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verwender bereitzuhalten. Bei

einem Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung übernimmt der Verwender keine Gewährleistung für die aus diesem Verstoß resultierenden Folgen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware

ist die Zustimmung des Verwenders einzuholen. Auf Verlangen des Verwenders ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verwender zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verwender die erforderlichen Kosten des günstigsten Versandweges (z.B.

Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten); dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des

Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen,

der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verwender vorbehaltlich

fristgerechter Mängelrüge nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Dem Verwender ist

stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffs Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Der Verwender hat

das Recht, zweimal nachzubessern. Im Fall des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen

mindern.

7.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher

Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter

oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse

entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten

unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese

und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Verwender steht

nicht dafür ein, dass die Leistung in Verbindung mit anderen Produkten anderer Hersteller fehlerlos arbeitet.

7.6. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verwenders, kann der Kunde unter den in

§ 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7.7. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verwender aus lizenzrechtlichen

oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verwender nach seiner Wahl seine

Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender 

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bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die

Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verwender gehemmt.

7.8. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung; Schadensersatzansprüche gemäß den Bestimmungen des § 10 bleiben hiervon unberührt.

7.9. Im Falle des § 3.5 ist eine Haftung des Verwenders ausgeschlossen, wenn die Ware nach

den Spezifikationen des Kunden ordnungsgemäß hergestellt worden ist und sich der Schaden

des Kunden lediglich darin manifestiert, dass der hergestellte Gegenstand nicht den vom Kunden vorgesehenen Zweck erfüllt bzw. erfüllen kann.

7.10. Der Verwender ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Kunde

seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, Minderungsrechte bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

§ 8 Rücktritt und Schadensersatz

Möchte der Kunde ohne gerechtfertigten Grund vom Kaufvertrag bzw. von der Bestellung zurücktreten oder verweigert er die Abnahme, so ist er zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages

von mindestens 20% der Kaufsumme bzw. des Bestellpreises verpflichtet, es sei denn, der

Kunde weist nach, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Das gleiche

gilt, wenn der Kunde die bestellte Ware trotz Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht

fristgerecht abnimmt.

§ 9 Schutzrechte

9.1. Der Verwender steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei

von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird

den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

9.2. Der Kunde stellt den Verwender von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber

dem Verwender wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts

geltend machen, wenn die Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber dem Verwender resultiert oder der Kunde die Leistung verändert oder in ein System eines

Dritten integriert.

9.3. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht

eines Dritten verletzt, wird der Verwender, sofern kein Fall des § 9.2 vorliegt, nach seiner Wahl

und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine

Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das 

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Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht,

ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu

mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des

§ 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9.4. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verwender gelieferte Produkte anderer Hersteller

wird der Verwender nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten

für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen den

Verwender bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche

Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten

erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 10 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

10.1. Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde,

insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist,

soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.

10.2. Der Verwender haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine

Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung

zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder

des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.3. Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet der Verwender nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen

gehandelt haben. Der Verwender ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf

Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht

abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).

10.4. Soweit der Verwender gemäß § 10.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist

diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verwender bei Vertragsschluss als mögliche Folge

einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln

des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

10.5. Aus diesem Grunde scheidet eine Haftung für kundenspezifisch hergestellte Ware im

Sinne der §§ 3.5 und 7.9 aus.

10.6. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verwenders

für Sach- und Vermögensschäden auf einen Betrag bis zum Zweifachen des jeweiligen Rechnungswertes je Schadensfall beschränkt, höchstens jedoch auf einen Betrag in Höhe der 

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aktuellen Deckungssumme der jeweiligen Versicherung je Schadenfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung),

auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

10.7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

10.8. Soweit der Verwender technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese

Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.9. Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des Verwenders wegen

vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verwenders aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über vom Verwender hergestellte oder weiterverkaufte Waren (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

11.2. Die vom Verwender an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verwenders. Die Ware sowie die nach dieser

Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

11.3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verwender. Der Kunde

ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware

pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat

der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

11.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zum Eintritt des Verwertungsfalls

(§ 11.10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

11.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verwenders als Hersteller erfolgt und der Verwender

unmittelbar das Eigentum – oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert (Rechnungswert) der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt, jedoch ohne

Verpflichtung für den Verwender.

11.6. Für den Fall, dass kein solches Eigentum beim Verwender eintreten sollte, überträgt der

Kunde bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum (Anwartschaftsrecht) oder – im oben genannten 

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Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verwender.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verwender, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

11.7. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des

Verwenders an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den

Verwender ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware

treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche

oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verwender ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Verwenders einzuziehen. Der Verwender darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfalle widerrufen.

11.8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde

sie unverzüglich auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und den Verwender hierüber

informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der

Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde dem Verwender.

11.9. Der Verwender wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder

Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

11.10. Tritt der Verwender bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Verwender ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den dem Verwender von dem Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verwender und dem Kunden ist Krefeld. Der Verwender ist berechtigt, den

Kunden auch unter seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche

Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

12.2. Die Beziehungen zwischen dem Verwender und dem Kunden unterliegen ausschließlich

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgeschlossen ist das Internationale Privatrecht

(IPR). Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

12.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt.

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12.4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken

enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als

vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages

und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Verwender Daten aus dem Vertragsverhältnis nach

§ 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht

vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.